Ich bin jetzt nur noch am Suchen, wo ich diese Liste mit den dort bereits aufgeführten Gütern gefunden hatte .. wenn man diese Liste vor sich hat, wird nämlich Vieles noch klarer.
Die Beweislastumkehr ist dann für die betroffenen Sammler (meist wohl dann wenige Museen und Händler) auch nur im Rahmen der Werteinschätzung dieser Liste zu betrachten.
Bei der eigenen oder anderen Sammlungen von Mineralien- oder Fossiliensammlern (meist, wenn man ehrlich ist, doch eher "Durchschnitts-Sammlungen" von "Durchschnitts-Sammlern"), die man z.B. in über 20 Jahren zusammengetragen hat, Rede und Antwort stehen zu müssen, ist ohnehin abstrus, da der logische Menschenverstand bereits sagt, dass das abstrus ist. Selbst wenn ich bei vielen meiner Mineralien-Börseneinkäufe von vor 30 Jahren noch Originalzettel mit Händlernamen etc. aufgehoben habe; viele Sammler heben die doch gar nicht mehr auf. Viele Händler, deren Namen auf den Originalzetteln stehen, leben vielleicht gar nicht mehr oder "das Unternehmen" existiert gar nicht mehr. Man könnte auch alle seine Eigenfunde, getauschten und geschenkten Mineralien mit einem Pauschalbetrag von z.B. 3,- € bei Belegstücken versehen aber doch dann nur erst mal für eigene Zwecke, um eine ungefähre Gesamt-Werteinschätzung der eigenen Sammlung zu erhalten. Schätzbeträge sind natürlich auch immer möglich.
Aber noch mal zurück zum Thema Werteinschätzung: Wenn also z.B. ein Original Rembrandt oder Beckmann auf einem Dachboden entdeckt wird, dann wäre es natürlich gut beschreiben zu können, wie man das Gemälde dort entdeckt hat etc. Gleiches würde dann z.B. für ein gut erhaltenes Fossil von vielleicht einem Meter Umfang aus der Grube Messel sprechen, immer vorausgesetzt, man möchte diese Güter zum Zwecke von Geschäften aus einem EU- oder Drittland ex- oder auch importieren - je nachdem.
Dass Export- und Importkontrollen in diesem Zusammenhang etwas verschärft werden sollen, das steht zwar auch drin aber auch hier muss man das große Ganze im Auge behalten oder kurz gesagt die bereits erwähnten Vorbedingungen betrachten.
Von Inlandsgeschäften war bei diesem Gesetz im übrigen auch nie die Rede gewesen. Es geht hier also auch nicht um Mehrwertsteuer, sondern bei Importen um Zollabgaben, Genehmigungen und logischerweise dann der Einfuhrumsatzsteuer. Und da hat sich im Bereich Abfertigung, sowohl zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU, zu evtl. Lagerverkehren etc. als auch bei sonstiger Zollabfertigung von Kulturgütern nichts oder nicht viel geändert - jedenfalls nach meinem Kenntnisstand. Ich bin aber auch kein Zöllner.
Was auch immer wieder vergessen wird: Das "neue" Kulturschutzgütergesetz ist außerdem "nur" eine Zusammenlegung von 3 bereits bestehenden Einzelgesetzen gewesen. Man wollte wohl zugleich auch mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Anwendung dieser Gesetze schaffen. Nur ein Gesetz anzuwenden, ist ja grundsätzlich dann schon leichter als laufend .. und wie bisher geschehen .. 3 verschiedene Einzelgesetze, die sich z.T. auch noch gegenseitig widersprechen und damit blockieren. Wie auch immer ..
.. ich bin auch jemand, der des Öfteren schon mal das wirklich unverständliche "Juristendeutsch" beim Verfassen einiger Gesetze, Verwaltungsvorschriften etc., angeprangert hat. Denn es ist in der Tat so, dass der Begriff "Beamtendeutsch" auch schon immer falsch gewählt war und noch ist. Beamte gehören zur Exekutive, d.h. ausführenden Gewalt und verfassen ja keine Gesetze. Nur - unter anderem - politische Beamte, die mit den "normalen Beamten" aber auch rein gar nichts gemeinsam haben, lesen in 3 Lesungen in der Legislative (Parlament) Gesetze und verabschieden diese auch. Die Juristen (Judikative als 3. Gewalt) haben diese verfasst bzw. ausformuliert. Um auch mal mit dem Vorurteil des Begriffs "Beamtendeutsch" etwas aufzuräumen.
Beamte müssen sich mit dem Juristendeutsch genauso herumschlagen, wie der Normalbürger auch. So wird ein Schuh daraus .. ohne aber jetzt den Juristen unter uns zu nahe treten zu wollen.
Gruß Peter